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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
der brand GmbH, Ballindamm 8, 20095 Hamburg

 

§1   ALLGEMEINES

1.1       Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der brand GmbH (nachfolgend „brand“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

1.2       Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge in Sachen Lieferungen und Leistungen mit demselben Auftraggeber, ohne eine Hinweispflicht von brand im Einzelfall.

1.3       Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als brand ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4       Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber brand abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

1.5       Der Auftraggeber verpflichtet sich, falls erforderlich, Daten und Materialien für die Zuarbeit rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Bereitstellung der Daten und Materialien, verschieben sich um diese Verzögerung entsprechend auf fest zugesagte Liefertermine von brand.

§2  ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1       Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung von brand bestätigt ist. Die schriftliche Bestätigung von brand ist für den Inhalt des Vertrages maßgebend. Angebote von brand sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann brand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2       Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen brand und den Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Mündliche Zusagen von brand vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

2.3       Angaben der brand GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen, technische Daten etc.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4       brand behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen und Berechnungen etc. vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von brand weder als solchen noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von brand diese vollständig an diesen zurückzugeben und eventuelle gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§3  PREISE UND ZAHLUNGEN

3.1       Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesonderte berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO  ab Fabrik/Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben (sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart). 

3.2       Rechnungsbeträge sind innerhalb von 60 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei brand. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung, wobei hierdurch verursachte Mehrkosten der Auftraggeber trägt. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.4       Der Auftraggeber ist zu Stornierungen grundsätzlich nicht berechtigt. Anderes gilt nur nach schriftlichem Einverständnis von brand, wobei die entsprechenden Stornierungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

§4  AUFRECHNUNG UND ZURÜCKHALTUNG

4.1       Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.2       brand ist berechtigt, noch ausstehende Li9eferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zum mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von brand durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertag gilt) gefährdet wird.

§5  LIEFERUNG UND LIEFERFRIST

5.1       Lieferungen erfolgen ab Schlachthof, Fabrik, ab Sitz des Vertragspartners von brand oder direkt vom Geschäftssitz der brand GmbH.

5.2       Von brand in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferung und Leistung geltend stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.3       brand kann, unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der brand gegenüber nicht nachkommt.

5.4       brand haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlicher Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtszeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die brand nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der brand die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer ist, ist brand zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorrübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber brand vom Vertrag zurücktreten.

5.5       brand ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sein denn, brand erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.6       Gerät brand mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird brand eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von brand auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

§6  GEFAHRÜBERGANG, VERSAND, VERPACKUNG, ABNAHME

6.1       Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes aus der Obhut von brand zum Zwecke des Transports auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die brand selbst mit dem Transport beauftragt hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder brand noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem brand versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

6.2       Die Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von brand.

6.3       Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch brand betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.4       Die Sendung wird von brand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.5       Soweit aus Sicht von brand eine Abnahme Vergütungsvoraussetzung ist, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • brand dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesen §§ 5, 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines brand angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6.6       Eine etwaige Rücksendung von Kaufsachen bleibt unter Vorbehalt des schriftlichen Einverständnisses von brand.

§7  EIGENTUMSVORBEHALT

7.1       Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von brand gegen den Auftraggeber aus der zwischen beiden bestehenden Rechtsbeziehung.

7.2       Die von brand an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von brand. Die Ware sowie die nach diesem Paragraphen an dieser Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

7.3       Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 7.7.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.4       Wird die Vorbehaltsware von Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von brand als Hersteller erfolgt und brand unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei brand eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an brand. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zur einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt brand, soweit die Hauptsache brand gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache indem in Satz 1 genannten Verhältnis.

7.5       Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeberbereits jetzt Sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von brand an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend den Miteigentumsanteil – an brand ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. brand ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an brand abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung von brand einzuziehen. brand darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7.6       Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von brand hinweisen und brand hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte von brand zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, brand die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber brand.

7.7       Tritt brand bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfalls), ist brand berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

7.8       Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber sich andere, ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so erklärt brand hiermit, von diesen Rechten Gebrauch zu machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.

§8  GEWÄHRLEISTUNG

8.1       brand räumt dem Auftraggeber eine Gewährleistung entsprechend den Gewährleistungen, die brand selbst von seinen Vertragspartnern erhält (z.B. übliche Herstellergarantien) ein. 

8.2       Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung durch den Auftraggeber oder bei Lieferung an von ihm bestimmten Dritten durch diesen sorgfältig zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt ist der brand unverzüglich Anzeige zu machen. Sie gelten als genehmigt, wenn brand nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, indem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2.2.bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen von brand ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an brand zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet brand die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.3       Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist brand nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder anderen unangemessenen Verzögerungen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, oder den Kaufpreis angemessen mindern.

8.4       Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von brand, kann der Auftraggeber unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8.5       Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von brand den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§9  SCHUTZRECHTE

9.1       brand steht nach Maßgabe dieses Paragraphen dafür ein, dass der Liefergegenstand/die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

9.2       In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird brand nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertragliche vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt brand dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des nachfolgenden Paragraphen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

9.3       Bei Rechtsverletzungen durch von brand gelieferte Produkte anderer Hersteller wird brand nach seiner Wahl seiner Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den das Bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Paragraphen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§10  HAFTUNG

10.1     Die Haftung von brand auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.

10.2     brand haftet nicht

            a)         im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
            b)         im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht- leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

            soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratung-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3     Soweit brand gemäß den vorbenannten Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die brand  bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die brand bekannt waren oder die brand hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

10.4     Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von brand.

10.5     Soweit brand Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von brand geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.6     Die Einschränkung dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung von brand wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§11  EXPORT/AUSFUHR

Für alle Güter, die brand unter dieser Vereinbarung liefert, ist eine etwa erforderliche Ausfuhrgenehmigung im Hinblick auf das jeweilige Bestimmungsland gegeben. Änderungen im Hinblick auf das Bestimmungsland können verboten sein oder erfordern möglicherweise eine entsprechende Genehmigung zur Ausfuhr unter den anwendbaren Exportkontrollvorschriften. Der Auftraggeber haftet für jede Änderung des Bestimmungslandes und ist verantwortlich für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen und wird brand von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Änderung des Bestimmungslandes freistellen.

§12  DATENSCHUTZ

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass brand die Daten des Auftraggebers in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses bearbeitet.

§13  SONSTIGES

13.1     Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts. 

13.2     Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.